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Gültigkeitsdauer von Konformitätsbescheinigungen

Allgemeine Informationen zur Gültigkeitsdauer von Konformitätsbescheinigungen nach der Richtlinie 96/98/EG des Rates vom 20. Dezember 1996 über Schiffsausrüstung (ABl. L 46 vom 17.2.1997, S. 25) in der aktuellen Fassung (Schiffsausrüstungsrichtlinie)

  1. Die Konformitätsbestätigung im Sinne der Schiffsausrüstungsrichtlinie bestätigt, dass ein Baumuster von einer Benannten Stelle geprüft und zugelassen wurde (Baumusterprüfbescheinigung nach Modul B der Richtlinie) und dass die Fertigung unter einem zugelassenen Qualitätssicherungssystem erfolgt (Bescheinigung nach Modul D, E oder F der Richtlinie). Der Hersteller ist damit berechtigt, nach Abschluss des Produktionsprozesses das Konformitätskennzeichen in der in Anhang D der Richtlinie bezeichneten Form eines Steuerrades am Gerät anzubringen.
  2. Voraussetzung für die anschließende Installation des Gerätes an Bord ist die Übereinstimmung mit den Anforderungen des Anhangs A.1 der Schiffsausrüstungsrichtlinie in der aktuellen Fassung. Diese Übereinstimmung wird durch das Konformitätskennzeichen und die Konformitätserklärung des Herstellers dokumentiert.
  3. Sofern Konformitätsbescheinigungen mit Befristung erteilt werden, ist folgendes zu beachten:

    1. Die Befristung der Konformitätsbescheinigung wirkt sich insoweit aus, als die Anbringung des Konformitätskennzeichens nur innerhalb des befristeten Zeitraumes erfolgen darf.
    2. Bereits an Bord installierte Geräte dürfen auch noch nach Ablauf des in der Konformitätsbescheinigung bezeichneten Zeitraumes betrieben werden, sofern z.B. nach Änderung der Vorschriften eine Nachrüstung nicht ausdrücklich vorgeschrieben worden ist.
    3. Ist die Gültigkeit der Konformitätsbescheinigung abgelaufen, so darf ein Gerät dennoch an Bord installiert werden, wenn es während der Gültigkeitsdauer der Konformitätsbescheinigung hergestellt und ordnungsgemäß gekennzeichnet wurde.
    4. Das Konformitätskennzeichen darf nicht mehr angebracht werden, wenn die Gültigkeitsdauer der Bescheinigungen für Modul B (Qualitätssicherung Produkt) oder Modul D, E oder F (Qualitätssicherung Produktion) überschritten wurde.

Siehe auch MSC.1/Circ.1221 der Internationalen Schifffahrtsorganisation (IMO).

Bitte beachten Sie, dass diese Informationen lediglich dazu bestimmt sind, einen allgemeinen Überblick über Fragen der Gültigkeitsdauer von Konformitätsbescheinigungen zu geben.


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